Statuten

 

Statuten des Vereins ME/CFS Schweiz 

1.
VEREIN 

1.1
ME ist die Kurzform von „Myalgische Enzephalomyelitis“, CFS von „Chronic Fatigue Syndrome". 

Unter dem Namen „Verein ME/CFS Schweiz" besteht ein im Kanton Zürich als gemeinnützig anerkannter Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. 

Das Syndrom ist unter zahlreichen weiteren Namen bekannt wie P.V.F.S. (Post Viral Fatigue Syndrome), C.F.I.D.S. (Chronic Fatigue and Immune Dysfunction Syndrome) und anderen mehr und ist in der ICD-10-GM unter dem Code G93.3 klassifiziert (Stand 1.3.2012). 

1.2
Der Verein bezweckt: 

  • Die Information der Betroffenen und ihrer Angehörigen, der Leistungserbringer und -träger im Gesundheitswesen sowie der Öffentlichkeit über ME/CFS 

  • Die Anregung zur Forschung über Ursachen und Therapien dieses Krankheitsbildes 

  • Die Zusammenarbeit mit schweizerischen und ausländischen Vereinigungen ähnlicher Art sowie mit privater und öffentlicher Behindertenhilfe in Gemeinden, Kantonen und Bund. 

1.3 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell neutral. 

2.
MITGLIEDSCHAFT / MITGLIEDERTREFFEN 

2.1
Mitglied kann werden, wer im Rahmen seiner Möglichkeit(en) zur Verwirklichung des Vereinszwecks beiträgt. 

Der Verein unterscheidet folgende Arbeiten von Mitgliedschaft: 

  • Aktivmitglieder: Betroffene und ihre Angehörigen 

  • Sympathisanten: Juristische Personen und Behörden, welche die Ziele des Vereins unterstützen wollen 

  • Kollektivmitglieder: Wenn möglich auf Gegenseitigkeit beruhende Mitgliedschaften in- und ausländischer Vereinigungen oder Behindertenhilfe 

2.2
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung und wird mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages wirksam. Das Mitglied anerkennt die geltenden Statuten. Der erweiterte Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. 

2.3
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich bis zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet bei wirksamer Austrittserklärung mit dem Ablauf des Tages der nächsten Generalversammlung. 

2.4
Der GfV kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den sofortigen Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus dem Verein beschliessen. Ein solcher Beschluss erfordert die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des GfV. Das betreffende Mitglied muss über den Grund für den Ausschluss informiert werden und an der nächsten Generalversammlung die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, sofern dies der GV zumutbar ist. 

Die GV kann den Entscheid des GfV widerrufen. Ein erneuter Ausschluss auf Grund derselben Vorkommnisse ist dann ausgeschlossen. 

Bezahlt ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit angemessener Fristsetzung den geschuldeten Mitgliederbeitrag nicht, erlischt die Mitgliedschaft. 

2.5
Mitglieder können die Aufnahme auf die den Mitgliedern zugängliche Adressliste verweigern. 

2.6
Die Weitergabe persönlicher Daten an Nichtmitglieder ist ohne Zustimmung der Betroffenen rechtswidrig (Art. 12 DGB). Ein Verstoss gegen diese Bestimmungen wird unter Vorbehalt anderer Rechtstitel durch Ausschluss aus dem Verein geahndet. 

2.7
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks finden regelmässig zentrale, vom Vorstand oder einem Mitglied vorbereitete, interne Treffen statt. 

2.8
Diese internen Treffen sind ausschliesslich für Mitglieder offen. Interessierte können durch Vorstandsmitglieder eingeladen werden. 

2.9
Zur Erleichterung des Kontaktes unter den Mitgliedern sowie zur Verkürzung der Reisewege können Regionalgruppen gebildet werden, die regionale Treffen organisieren können. 

2.10
Die Regionalgruppen unterliegen diesen Statuten. Ihnen kommt keine selbständige Rechtspersönlichkeit zu. Ihre finanziellen Mittel sind Teil des Vereinsvermögens. Der GfV bestimmt die jährlichen Zuwendungen an die Regionalgruppen. 

2.11
Die RegionalgruppenleiterInnen erstatten Bericht über ihre Tätigkeit insbesondere allfälliger Öffentlichkeitsarbeit zuhanden des Vorstands und der GV. - 3 - 

3.
ORGANE 

Die Organe des Vereins sind: 

  • A Die Generalversammlung 

  • B Der Vorstand (GfV und EV) 

  • C Die Rechnungsrevisoren 

A
GENERALVERSAMMLUNG 

A.1
Die Generalversammlung (GV) findet einmal jährlich im Monat März, April oder Mai statt. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen werden; er muss dies auch tun, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich verlangen. 

A.2
Der GV steht die Erledigung folgender Geschäfte zu: 

  • Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands (GfV) 

  • Wahl der RechnungsrevisorInnen 

  • Abnahme von Geschäftsbericht und Jahresrechnung 

  • Genehmigung von die laufende Rechnung übersteigenden Ausgaben 

  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages 

  • Ausschluss aus dem Verein 

  • Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins 

A.3
Jedes Vereinsmitglied kann innerhalb der Antragsfrist Anträge zuhanden der GV stellen. Die Antragsfrist beträgt min. 4 Wochen. Nach Ablauf der Frist eintreffende Anträge können vom GfV zurückgewiesen oder zurückgestellt werden. Die Frist ist in der Einladung zu vermerken. 

A.4
Jedes Mitglied ist stimm- oder wahlberechtigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 

A.5
Der Vorstand oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder können eine geheime Abstimmung verlangen. 

A.6
Der Vorstand oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder können eine schriftliche Wahl oder Abstimmung verlangen. Dazu wird allen Mitgliedern ein Stimm- oder Wahlzettel zugestellt. An der GV sind die bis zum Ablauf einer festgelegten Frist eingetroffenen Stimmen den persönlich abgegebenen Stimmen gleichgestellt. 

A.7
Wo statuarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet die GV mit einfachem Mehr. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 

B
VORSTAND 

B.1
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand (im folgenden als GfV bzw. EV bezeichnet). - 4 - 

B.2
Die GV bestimmt die Mitglieder des GfV für eine Amtsperiode von 1 Jahr. 

B.3
Der GfV besteht aus: 

Der/dem PräsidentIn, der/dem VicepräsidentIn, sowie weiteren 1 bis 3 Mitgliedern des EV. 

Der GfV wird an einer GV mit einfachem Mehr unter den Mitgliedern des EV gewählt, unabhängig von der Aufgabe, welche die Personen im Verein innehaben. Sie dürfen nicht mit einem anderen Mitglied des GfV verheiratet sein oder in eheähnlichem Verhältnis stehen, sowie nicht miteinander verwandt sein. 

Den EV bilden: 

Alle Personen, die mit einer oder mehreren Aufgaben im Verein durch GfV betraut werden, für die Zeit, in der sie das Amt innehaben. 

B.4
Einzig durch GfV-Beschluss kann jemand ermächtigt werden, im Namen des Vereins in der Öffentlichkeit zu handeln. 

B.5
Allen Vorstandsmitgliedern sind Datum, Ort und Traktanden einer GfV-Sitzung in angemessener Zeit vor der Sitzung bekannt zu geben. 

B.6
Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, vor den GfV-Sitzungen Traktanden schriftlich einzubringen. Der GfV behält sich das Recht vor, die/den AntragstellerIn in die GfV-Sitzung einzuladen oder nach Rücksprache mit diesem das Traktandum zu verschieben. 

An den GfV-Sitzungen haben nur GfV-Mitglieder ein Stimmrecht. 

Sämtliche Beschlüsse der GfV-Sitzungen sind den Vorstandsmitgliedern und der/dem AntragstellerIn per Protokoll mitzuteilen, welche das Recht haben, innerhalb angemessener Frist nach Erhalt schriftlich Einspruch zu erheben. Ansonsten gelten die Beschlüsse als gefasst. 

Die Antrags- oder Einspruchsfristen sind auf den Einladungen bzw. Protokollen festzuhalten. 

B.7
Nach Ablauf der Amtsdauer ist eine Wiederwahl in den GfV wiederholt möglich. 

B.8
Scheidet ein GfV-Mitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand ermächtigt, für die Zeit bis zur nächsten GV ein anderes Mitglied zu wählen, ohne dass dazu eine ausserordentliche GV einberufen werden muss. 

B.9
Der GfV ist ermächtigt, Vorstandsmitgliedern zur Wahrung der Interessen des Vereins nach aussen einen Titel zu erteilen und wieder zu entziehen. 

B.10
Der GfV kann eine Aufgabe als beendet erklären. Eine Wiederaufnahme ist jederzeit möglich. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden. Für die Erfüllung einzelner Aufgaben kann ein Pflichtenheft ausgestellt werden. 

B.11
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anrecht auf die Entschädigung ihrer effektiven Spesen. Den Organen können zusätzlich, je nach Aufwand, pauschal Bürospesen vergütet werden. Darüber entscheidet der GfV.

jeweils Ende eines Kalenderjahres. Details zu den effektiven und den pauschalen Spesen sind im Spesenreglement festgehalten. 

B.12
Kann ein Amt nicht durch ehrenamtliche Tätigkeit besetzt werden, kann das Amt durch vertragliche Regelung vorübergehend an ein Nichtmitglied vergeben werden. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann eine Bezahlung ausgerichtet werden. Die Mitglieder des gesamten Vorstandes sind gehalten, möglichst schnell eine vereinsinterne Lösung zu finden. 

C
RECHNUNGSWESEN 

C.1
Die GV wählt mindestens ein/e RechnungsrevisorIn für die Amtsdauer von 2 Jahren. Die RevisorInnen erstatten einen schriftlichen Bericht zuhanden der GV. 

4.
FNANZIELLES 

4.1
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: 

  • Spenden 

  • Jährlichen Mitgliederbeiträgen 

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt mindestens: 

  • Für Aktivmitglieder Fr. 50.00 

  • Für Sympathisanten Fr. 100.00 

  • Für Kollektivmitgliedschaften max. die Höhe der eigenen Mitgliedschaft 

Für den Ehe-/Lebenspartner eines Mitglieds ist die Mitgliedschaft kostenlos. 
Im Mitgliederbeitrag ist das unregelmässig erscheinende CFS/ME-Forum des Fatigatio e.V., Deutschland, inbegriffen. 
Der GfV ist ermächtigt, Mitgliedern in finanzieller Notlage den Beitrag zu ermässigen. 

4.2
Projektbezogene Spenden mit Angabe des Projekts oder der Regionalgruppe werden generell ohne Abzug für das Projekt oder der jeweiligen Regionalgruppe zur Verfügung gestellt. 

4.3
Die finanziellen Verpflichtungen der Austretenden laufen in jedem Falle bis zum Ende des Kalenderjahres. 

4.4
Die laufend fälligen Zahlungen werden von der mit der Kasse betrauten Person ausgeführt. Der Vorstand prüft halbjährlich die Buchhaltung, respektive die geleisteten Zahlungen. 

4.5
Für Anschaffungen und Ausgaben ausserhalb der laufenden Rechnung ist ein Beschluss des Vorstands, bei wesentlichen Ausgaben die Genehmigung durch die GV, nötig. 

4.6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist per 31.12. abzuschliessen. - 6 - 

4.7
Die Kasse kann (unter Berücksichtigung von Punkt 4.4 sowie B.12) vereinsextern geführt werden. 

4.8
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

5.
VEREINSAUFLÖSUNG 

5.1
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

6.
STATUTENREVISION 

6.1
Diese revidierten Statuten werden von der Generalversammlung vom 13. April 2013 genehmigt und ersetzen jene vom 27. März 2010.